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Regeste
Art. 122 und 142 ZGB; Art. 65 IPRG; Art. 26 LugÜ; Art. 73 Abs. 3 BVG; Art. 25a FZG. Die örtliche Zuständigkeit des inländischen Berufsvorsorgegerichts richtet sich bei einer im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung mit Teilung der Vorsorgeguthaben nach Art. 73 Abs. 3 BVG (E. 1.2).
Regeste
Art. 30c Abs. 5 BVG; Art. 331e Abs. 5 OR; Art. 1 ff. WEFV. Es besteht für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nicht generell die Pflicht, bei geschiedenen Versicherten vor Gewährung eines Vorbezugs zu prüfen, ob ein bei der Ehescheidung angeordneter Vorsorgeausgleich vollzogen ist (E. 6).
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Regeste
Art. 122 et 142 CC; art. 65 LDIP; art. 26 CL; art. 73 al. 3 LPP; art. 25a LFLP. Lorsqu'un jugement de divorce étranger ordonne le partage des avoirs de ...
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...Gegenstand. Nebenfolgen Ehescheidung,. Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts ...
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.22 vom 13. Mai 2003 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 306 Abs. 3 des Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990 2 als Verordnung: I. Geltungsbereich Ehescheidung und...
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Regeste
Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB. Verbleibt die mit Vorbezügen finanzierte Liegenschaft auch nach der Ehescheidung im Gesamteigentum beider Ex-Ehegatten, so sind die Vorbezüge bei der Vorsorgeausgleichsteilung zu berücksichtigen. Der Vorbezug des ausgleichsberechtigten Ehegatten kann jedoch nicht als Austrittsleistung mitgegeben werden, da er nach wie vor im Wohneigentum investiert ist und sich nicht mehr im Vermögen der Vorsorgeeinrichtung befindet (E. 3 und 4).
Regeste
Art. 27 Abs. 1 IPRG; Art. 652 ff. ZGB. Der Ordre public ist nicht verletzt, wenn in einem ausländischen Scheidungsurteil die Weiterführung des Gesamteigentums an der ehelichen Wohnung über die Scheidung hinaus angeordnet wird (E. 5).
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Regeste
Art. 30d BVG; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB: Behandlung eines Vorbezugs für Wohneigentum bei Ehescheidung nach Veräusserung oder Verwertung der Liegenschaft. Ein Vorbezug für Wohneigentum, das während der Ehe veräussert oder verwertet wurde, ist im Rahmen einer Ehescheidung nur insoweit nach den Regeln von Art. 22 FZG zu teilen, als bei der Veräusserung oder Verwertung ein Erlös erzielt worden ist. (Erw. 4)
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Regeste
Art. 30d LPP; art. 22 LFLP; art. 122 CC: Du versement anticipé pour un logement en cas de divorce après la vente ou la réalisation de l'immeuble. Le versement anticipé pour un logement qui a été vendu ou réalisé durant le mariage doit, dans le cadre d'un divorce, être partagé selon les règles de l'art. 22 LFLP pour autant seuleme...
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Regeste
Art. 122 Abs. 1 ZGB; Art. 22 Abs. 2 FZG: Teilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung. Freie Mittel, die einem Versicherten während der Dauer der Ehe infolge Liquidation der Vorsorgeeinrichtung der früheren Arbeitgeberfirma zugeflossen sind, gehören nicht zur Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung, auch wenn Berechnungsgrundlage für die Verteilung der ungebundenen Mittel bei der Liquidation die Höhe der Freizügigkeitsleistung bildete, von welcher ein Teil vor der Ehe erworben wurde. Vielmehr unterliegen die dem Versicherten während der Ehe ausbezahlten freien Mittel in einem solchen Fall in vollem Umfang der Teilung (E. 3.3.2-3.3.4).
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Regeste
Art. 122 al. 1 CC; art. 22 al. 2 LFL...
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Regeste
Art. 122 und 142 ZGB; Art. 3, 4 und 22 FZG; Art. 10 und 12 Abs. 1 FZV. Die zu übertragende Austrittsleistung ist in erster Linie an die Vorsorgeeinrichtung des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu überweisen, wenn beide geschiedenen Ehegatten einer Vorsorgeeinrichtung angehören. Die ausgleichsberechtigte Partei ist jedoch nicht verpflichtet, die durch die Ehescheidung erhaltene Vorsorgeleistung über den für den Einkauf der vollen reglementarischen Leistungen erforderlichen Betrag hinaus in ihre Vorsorgeeinrichtung einzubringen. Der für den Einkauf nicht erforderliche Betrag darf an höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen überwiesen werden.
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Regeste
Art. 122 et 142 CC; art. 3, 4 et 22 LFLP; art. 10 et 12 al. 1 OLP. Lorsque chacun des co...
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..., um den Ausgang seines Ehescheidungsverfahrens, namentlich die Höhe der von ihm zu leistenden Un...
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Regeste
Ehescheidung: Urteilsunfähigkeit des Klägers. Tritt die Urteilsunfähigkeit erst nach Einreichung der Scheidungsklage ein, ist das Verfahren fortzuführen, solange keine Anzeichen vorliegen, die auf eine ernst zu nehmende Änderung des Scheidungswillens schliessen lassen. Offengelassen, ob der gesetzliche Vertreter die Scheidungsklage zurückziehen könnte.
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Regeste
Divorce: incapacité de discernement du demandeur. Lorsque l'incapacité de discernement ne survient qu'après le dépôt de la demande en divorce, la procédure doit être poursuivie tant qu'il n'y a pas d'indices d'une sérieuse modification de la volonté de divorcer. Le représentant légal pourrait-il retirer la demande en divorce? Question laissée indécise.
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... und gelangt zum Schluss, die Ehescheidung habe keinen (noch) grösseren finanziellen Engpass...