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Regeste
Art. 28 ff. ZGB, 49 und 60 OR; Verantwortlichkeit einer Druckerei für Persönlichkeitsverletzung in einer von ihr gedruckten Zeitung. Eine Klage zum Schutz der Persönlichkeit und eine Genugtuungsklage gelten auch dann als gleichzeitig im Sinn von Art. 28b Abs. 2 ZGB erhoben, wenn zunächst am Wohnsitz des Klägers Genugtuungsansprüche erhoben werden und erst später - sofern dies nach kantonalem Prozessrecht überhaupt möglich ist - auf Schutz der Persönlichkeit geklagt wird (E. 2). Bei einer Pressekampagne beginnt die einjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 OR solange nicht zu laufen, bis das Ende der persönlichkeitsverletzenden Publikationen erkennbar ist (E. 3). Die Klagen zum Schutz auf Persönlichkeit gemäss Art. 28a Abs. 1 und 2 ZGB können gegen Personen erhoben werde...
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...* Lieferung von Parfümeriewaren 1,3 % Druckerei, soweit nicht anderswo genannt . 3,7 % . Druckvors...
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...611'300.--), die Druckerei C.________ AG (zum Preis von Fr. 712'922.--) und d...
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... Folienkonfektion, Druckerei wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise. 63 E...
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...Oktober 2009 an die Druckerei abgegeben werden mussten und dass am 13. November ...
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..., habe der Beschwerdeführer die Druckerei, welche die Druckerzeugnisse, namentlich Blanko-Ve...
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... im November 1990 eine Anlehre in der Druckerei/Buchbinderei X.________ AG, wobei sie das anfängl...
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...März 2003 als Druckereimitarbeiter/Maschinenführer für die A.________ AG tätig und...
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Regeste
Geschäftsbetrieb des Gemeinschuldners, Weiterführung im Konkurs. 1. Beschwerderecht des Gemeinschuldners zur Wahrung seiner rechtlich geschützten Rechte und Interessen - nicht nur hinsichtlich der Verwertung, sondern auch hinsichtlich der Erfassung und Sicherung von Konkursaktiven (Erw. 2 Anfang). 2. Der Gläubigerausschuss hat keine vollziehende Gewalt. Die auf seinen Anordnungen beruhenden, nach aussen wirkenden Verfügungen, welche der Beschwerde unterliegen, sind von der Konkursverwaltung zu treffen (Erw. 2 b). 3. Die von der ersten Gläubigerversammlung (Art. 238 Abs. 1 SchKG) oder vom Gläubigerausschuss (Art. 237 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG) beschlossene Weiterführung des Geschäfts des Gemeinschuldners steht unter der Voraussetzung, dass sich die damit verfolgten Zwecke binnen ange...
... den freihändigen Verkauf der Druckerei und die Weiterführung des Betriebes. B.- Es gelan...
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... Produktion: Veredlung, Druckerei, Rollenschneiden, Stanzerei, Galvano wirtschaftlic...