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Auslieferung nach Italien zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen; Art. 3 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SR 0.353.12). Wiederholung der Grundsätze der Auslieferung zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen (E. 6.1 und 6.2). Die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten sind gewahrt, wenn er an der Gerichtsverhandlung durch einen freigewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (E. 6.3). Gilt dasselbe, wenn der nicht vertretene Angeklagte gegen das Abwesenheitsurteil ein Rechtsmittel einlegen konnte (E. 6.4)?
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Extradition à l'Italie pour l'exécution de jugements rendus par défaut; art. 3 du Deuxième Protocole a...
... était cependant représenté par son défenseur. Le jugement no 4 a été rendu en présence de P.... de jugement n'a pas satisfait aux droits minimaux de la défense; toutefois, l'extradition ...
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..., la modification et la radiation des droits réels immobiliers, de même que celle pour l'insc... à l'exercice de leur activité ou à la défense de leurs intérêts. . 2 Un accès également au...
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Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. b und c EMRK; ordentliche Vorladung; Verteidigungsrechte im Strafverfahren. Rechtzeitigkeit der Vorladung für die Berufungsverhandlung in einer Strafsache (E. 2.3). Anspruch auf Beizug eines Verteidigers an Gerichtsverhandlung, Handlungspflichten der Verfahrensleitung bei dessen Abwesenheit (Übersicht über die Rechtsprechung; E. 3.2). Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Verteidigungsrechte: Beschuldigter, der auf die Inanspruchnahme des freigewählten Verteidigers für die angesetzte Verhandlung verzichtet, obwohl er grundsätzlich an ihm festhält, und gleichzeitig die Bestellung eines anderen Verteidigers durch das Gericht bzw. die Vertagung der Verhandlung verlangt (E. 3.2.4). Rechtsmissbrauch im konkreten Fall bejah...
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Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. c EMRK, Art. 29 Abs. 3 BV; Anspruch auf Rechtsbeistand. Die Ernennung eines Anwaltspraktikanten als amtlicher Verteidiger verletzt an sich die Verfahrensgarantien des Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK nicht (E. 3c). Art. 29 Abs. 3 BV gewährt keine weitergehenden Rechte (E. 3a und 3c/bb). Umstände, unter welchen die Behörde eingreifen muss, damit die in Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantierten Verteidigungsrechte des Angeklagten tatsächlich wahrgenommen werden (E. 3d). Im konkreten Fall keine Verletzung der Verteidigungsrechte (E. 3e und 3f).
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Art. 6 par. 1 et 3 let. c CEDH et art. 29 al. 3 Cst.; droit d'être assisté d'un défenseur. La nomination d'un avocat stagiaire comme défenseur d'office ne viole en soi pas ...
..., dans la mesure où la sauvegarde de ses droits le requiert". En vigueur au 1er janvier 2000 (RO 1...
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Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Zulassung anonymer Zeugen, Wahrung der Verteidigungsrechte. Die Zulässigkeit des Einsatzes eines anonymen Zeugen beurteilt sich nicht nach formalen Kriterien. Vielmehr ist in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die durch seine Zulassung bewirkte Beschneidung der Verteidigungsrechte durch schutzwürdige Interessen gedeckt ist und, falls ja, der Beschuldigte trotzdem einen fairen Prozess hatte (E. 2). Der Einsatz anonymer Zeugen ist in concreto - Fall eines ungewöhnlich gewaltbereiten Einzeltäters, dem schwere SVG-Delikte und Nötigung vorgeworfen werden - zulässig (E. 4.1 und 4.2). Die Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte wurde ungenügend kompensiert, indem weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger die Gelegenheit erhielten,...
... jurisprudence de la Cour Européenne des droits de l'homme, Revue trimestrielle des droits de l'ho...
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Art. 249 BStP; freie Beweiswürdigung; anonymisierter Zeuge. Die Annahme, die Aussage des gefährdeten Belastungszeugen sei unverwertbar, wenn neben dem Angeschuldigten auch sein Verteidiger nur unter audio-visueller Abschirmung Ergänzungsfragen stellen kann, schliesst die anonyme Zeugenbefragung als Beweismittel in allgemeiner Weise aus und verletzt den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (E. 2.5).
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Art. 6 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; anonymisierter Zeuge; Wahrung der Verteidigungsrechte. Die Verwertung der Aussage eines anonymisierten Belastungszeugen verletzt die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK nicht, wenn sie als Mosaikstein ein anderweitig gewonnenes Beweisergebnis, welches allein für den Schuldspruch zwar nicht ausreicht, aber einen schwerwiegenden T...
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Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. c EMRK, Art. 29 Abs. 2 und 3 sowie Art. 32 Abs. 2 BV. Strafverfahren. Verurteilung im Abwesenheitsverfahren; Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung; Verteidigungsrechte. Auch wenn ein Beschuldigter trotz ordnungsgemässer Vorladung und ohne Entschuldigung zur Verhandlung nicht erscheint, dürfen ihm die in Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV verankerten Verteidigungsrechte nicht entzogen werden (E. 3). Ist der in Abwesenheit Verurteilte, der auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet hat, nie (wirksam) verteidigt worden, so ist eine Neubeurteilung grundsätzlich zu bewilligen (E. 4).
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Art. 6 par. 1 et 3 let. c CEDH, art. 29 al. 2 et 3 Cst., art. 32 al. 2 Cst. Procédure pé...
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Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Art. 32 Abs. 2 BV; § 107 Abs. 2 StPO/AG; Anspruch auf Befragung des minderjährigen Opferzeugen. Der Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, ist dann absoluter Natur, wenn dem Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt (E. 3.1). Dieser Anspruch kann mit Rücksicht auf den Schutz des Opfers allenfalls auch ohne Konfrontation mit dem Angeklagten oder direkte Befragung des Opfers durch den Verteidiger gewährleistet werden (E. 3.2). Die Beantwortung von Fragen der Verteidigung an den ausschlaggebenden Belastungszeugen darf nicht mittels antizipierter Beweiswürdigung für nicht notwendig erklärt werden. Schliessen es die berechtigten Interessen namentlich des minderjährigen Opfers aus, dass ihm der Angeklagte Fragen ste...
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Art. 4 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c und d EMRK (Anspruch auf effektive Verteidigung insbesondere bei Konfrontationseinvernahmen). Die rechtlichen Interessen des Angeschuldigten müssen auch durch einen Offizialverteidiger in ausreichender und wirksamer Weise wahrgenommen werden. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden des Angeschuldigten in grober Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegen (E. 2b-d). Der Angeschuldigte oder sein Anwalt müssen zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte grundsätzlich rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv werden. Dies kann insbesondere für Anträge auf Wiederholung von Konfrontationseinvernahmen gelten. Der Verzicht der Behörden auf ...
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Art. 2, 80h und 80p IRSG; Voraussetzungen der Rechtshilfe; Beschwerdelegitimation; Gewährleistung der Verteidigungsrechte und der Unschuldsvermutung; Verbot der Todesstrafe. Wird die Gewährung der Rechtshilfe an Auflagen im Sinne von Art. 2 IRSG geknüpft, können nur die zur Anrufung dieser Norm befugten natürlichen Personen den Entscheid über die abgegebenen Garantien anfechten (E. 1). Das Verfahren zur Prüfung der Annahmeerklärung gemäss Art. 80p IRSG kann nicht zu einer Revision des Rechtshilfeentscheides führen (E. 2). Tragweite der abgegebenen Zusicherungen betreffend die Verteidigungsrechte und die Unschuldsvermutung (E. 3.1 und 3.2). Die Todesstrafe darf im ausländischen Staat weder beantragt, noch ausgesprochen noch vollstreckt werden; Sinn und Tragweite dieser Auflage (...
... nécessaires pour préparer leur défense et du droit de se faire assister et de communiquer...3.1 Pour ce qui est du respect des droits de la défense et notamment de celui d'être assis...