Dokumenten-Akkreditiv

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  • Regeste Unwiderrufliches, bestätigtes Dokumenten-Akkreditiv (Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive, Revision 1974; Art. 2 ZGB). 1. Internationales Privatrecht: Auf die Beziehungen zwischen der bestätigenden Bank und dem Begünstigten ist das Recht am Sitz dieser Bank anwendbar (E. 1). 2. Grundsätze der Dokumentenstrenge und der Abstraktheit der Akkreditiv-Verpflichtung (E. 2a). Bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten der bestätigenden Bank kann davon abgewichen werden...

  • Regeste Dokumenten-Akkreditiv. Widerrechtliches Verhalten des Akkreditiv-Auftraggebers. Ist bei einem internationalen Kaufgechäft die Bezahlung des Kaufpreises durch ein Dokumenten-Akkreditiv gesichert und hindert der Akkreditiv-Auftraggeber die eröffnende Bank auf widerrechtliche Weise an der Verfügung über die Ware oder die nach Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente, so hat er die Bank aufgrund seiner Verpflichtungen aus dem Aufrag zu entschädigen. ****************************************...

  • Regeste Dokumenten-Akkreditiv mit aufgeschobener Zahlung. Bedeutung der Kenntnisse der fachkundigen Mitglieder der kantonalen Instanz für die rechtliche Würdigung der Klausel (Erw. 3). Letztere bezweckt, dem Akkreditivsteller Kredit zu verschaffen und ihn von der Pflichtzur Erfüllung Zug um Zug zu befreien. Die Akkreditivbank kann daher - mangels gegenteiliger Abrede - nach Art. 81 OR ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Anweisungsempfänger (Begünstigtem) vor dem Verfalltag nachkommen (Erw. 4...

  • Regeste Einhaltung der Höchstausleihsätze bei Dokumenten-Akkreditiven "back to back" (Art. 4bis, 23 bis BankG; Art. 21 BankV.). 1. Verfahrensrechtliche Grundsätze bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden im Bereiche der Bankenaufsicht (E. 2). 2. Risikoverteilungsgrundsätze des schweizerischen Bankenrechtes (E. 3). 3. Unwiderrufliche Dokumenten-Akkreditive "back to back" erlauben es der Bankenkommission faktisch nicht, eine nachträgliche Herabsetzung des betreffenden Geschäftsvolumens zu verlangen,...

  • Regeste Arrestierbarkeit von Akkreditivdokumenten im internationalen Akkreditivgeschäft. 1. Werden bei der Korrespondenzbank Akkreditivdokumente eingereicht, die an Order oder auf den Namen der Akkreditivbank lauten, so erwirbt die Akkreditivbank daran fiduziarisches Eigentum, soweit diesen Dokumenten Wertpapiercharakter zukommt (E. 2). 2. Befinden sich diese Dokumente noch bei der Korrespondenzbank, so ist deren Verwertbarkeit vermindert, weil ein Ersteigerer die Dokumente erst herausverlan...

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