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Regeste
Dokumenten-Akkreditiv. Widerrechtliches Verhalten des Akkreditiv-Auftraggebers. Ist bei einem internationalen Kaufgechäft die Bezahlung des Kaufpreises durch ein Dokumenten-Akkreditiv gesichert und hindert der Akkreditiv-Auftraggeber die eröffnende Bank auf widerrechtliche Weise an der Verfügung über die Ware oder die nach Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente, so hat er die Bank aufgrund seiner Verpflichtungen aus dem Aufrag zu entschädigen.
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Regeste
Crédit documentaire. Comportement illicite du donneur d'ordre. Lorsque, dans une vente internationale, le paiement du prix est assuré au moyen d'un crédit documentaire, le donneur d'ordre qui, par son comportement, prive d'une manière illicite la banque émettrice du pouvoir de disposer de l...
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Regeste
Dokumenten-Akkreditiv mit aufgeschobener Zahlung. Bedeutung der Kenntnisse der fachkundigen Mitglieder der kantonalen Instanz für die rechtliche Würdigung der Klausel (Erw. 3). Letztere bezweckt, dem Akkreditivsteller Kredit zu verschaffen und ihn von der Pflichtzur Erfüllung Zug um Zug zu befreien. Die Akkreditivbank kann daher - mangels gegenteiliger Abrede - nach Art. 81 OR ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Anweisungsempfänger (Begünstigtem) vor dem Verfalltag nachkommen (Erw. 4).
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Regeste
Crédit documentaire à paiement différé. Portée des connaissances des membres experts de l'instance cantonale pour l'appréciation juridique de la clause (consid. 3). Celle-ci tend à procurer du crédit à celui qui émet l'accréditif et à le liberer d...
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Regeste
Unwiderrufliches, bestätigtes Dokumenten-Akkreditiv (Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive, Revision 1974; Art. 2 ZGB). 1. Internationales Privatrecht: Auf die Beziehungen zwischen der bestätigenden Bank und dem Begünstigten ist das Recht am Sitz dieser Bank anwendbar (E. 1). 2. Grundsätze der Dokumentenstrenge und der Abstraktheit der Akkreditiv-Verpflichtung (E. 2a). Bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten der bestätigenden Bank kann davon abgewichen werden (E. 2b, e).
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Regeste
Accréditif confirmé irrévocable (Règles et usances uniformes relatives aux crédits documentaires, revisées en 1974; art. 2 CC). 1. Droit international privé: les relations entre la banque qui confirme et le bénéficiaire sont soumises au ...
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Regeste
Dokumenten-Akkreditiv. 1. Nach den Akkreditivbestimmungen ist zu prüfen, ob die der Bank vorgelegten Dokumente vollständig sind und dem Akkreditiv entsprechen. Die Prüfung darf nicht durch eine solche der Ware ersetzt werden (E. 3). 2. Die Bank hat Dokumente, die sie für ungenügend hält, dem Begünstigten zur Verfügung zu halten oder ihm zurückzugeben (E. 5a). 3. Händigt sie die Dokumente einem Dritten aus, so kann sie sich ihrer Zahlungspflicht nicht mit den Einwänden entziehen, die Dokumente hätten nicht dem Akkreditiv entsprochen oder seien nach Ablauf der Frist vorgelegt worden (E. 5b und d).
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Regeste
Accréditif documentaire. 1. C'est d'après les dispositions relatives aux accréditifs qu'il faut examiner si les documents présentés à l...
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Regeste
Arrestierbarkeit von Akkreditivdokumenten im internationalen Akkreditivgeschäft. 1. Werden bei der Korrespondenzbank Akkreditivdokumente eingereicht, die an Order oder auf den Namen der Akkreditivbank lauten, so erwirbt die Akkreditivbank daran fiduziarisches Eigentum, soweit diesen Dokumenten Wertpapiercharakter zukommt (E. 2). 2. Befinden sich diese Dokumente noch bei der Korrespondenzbank, so ist deren Verwertbarkeit vermindert, weil ein Ersteigerer die Dokumente erst herausverlangen kann, wenn die Ansprüche der Korrespondenzbank aus dem Auftragsverhältnis mit der Akkreditivbank befriedigt worden sind. Können zudem im konkreten Fall die Ansprüche der Akkreditivbank gegenüber dem Akkreditivsteller nicht arrestiert werden, so ist für die Realisierung der Dokumente gegenüber de...
... des Verkäufers ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen. Die Akkreditivbank wendet sich ihrer...
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Regeste
Einhaltung der Höchstausleihsätze bei Dokumenten-Akkreditiven "back to back" (Art. 4bis, 23 bis BankG; Art. 21 BankV.). 1. Verfahrensrechtliche Grundsätze bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden im Bereiche der Bankenaufsicht (E. 2). 2. Risikoverteilungsgrundsätze des schweizerischen Bankenrechtes (E. 3). 3. Unwiderrufliche Dokumenten-Akkreditive "back to back" erlauben es der Bankenkommission faktisch nicht, eine nachträgliche Herabsetzung des betreffenden Geschäftsvolumens zu verlangen, wenn die Akkreditiv-Verpflichtungen die in Art. 21 BankV genannten Höchstausleihsätze übersteigen; die Bankenkommission ist daher berechtigt, präventiv Vorschriften für die Überschreitung der Höchstausleihsätze aufgrund solcher Akkreditiv-Geschäfte zu erlassen (E. 4), auch wenn die in Art. 21 BankV...