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Regeste
Beschäftigung von Ausländerinnen, die nicht berechtigt sind, in der Schweiz zu arbeiten (Art. 117 Abs. 1 AuG); Verschaffen einer illegalen Erwerbstätigkeit (Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG). Der Geschäftsführer eines Etablissements, der für dessen Infrastruktur zuständig ist und entscheidet, welche Ausländerinnen im Etablissement als Prostituierte arbeiten können, ist auch unter dem Geltungsbereich des neuen Ausländergesetzes ein Arbeitgeber und kann daher den Tatbestand der Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung erfüllen (E. 1.4). Abgrenzung zum Tatbestand des Verschaffens einer Erwerbstätigkeit ohne die dazu erforderliche Bewilligung (E. 1.5).
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Regeste
Emploi d'étrangères non autorisées à travailler en Suisse (art. 117 al. 1 LEtr)...
... Lokalen üblich sei, etwa bei Diskotheken, wo am Eingang ebenfalls kontrolliert werde, ob di...
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... bereits zuvor wiederholt ohne ihn in Diskotheken gegangen und habe "Affären" mit anderen Männern ...
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.1 vom 28. Juni 1979 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 4. April 1978 2 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 11 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 3 , in...
... Betriebe, einschliesslich Bars, Diskotheken, Kantinen und Besenbeizen; i) Messe- und Ausstellu...
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... Gastgewerbebetrieben, insbesondere Diskotheken" vom November 1990 sei davon auszugehen, dass Stra...
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Regeste
Geldfälschung (Art. 240 StGB); Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB); Betrug (Art. 146 StGB). Ein besonders leichter Fall der Geldfälschung i.S. von Art. 240 Abs. 2 StGB bejaht bei Herstellung von acht Zweihunderternoten (E. 3). Zwischen der Geldfälschung (Art. 240 StGB) und dem Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB) besteht echte Konkurrenz (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2). Zwischen dem Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB) und dem Betrug besteht ebenfalls echte Konkurrenz (Änderung der Rechtsprechung; E. 4.3). Wer Falschgeld in Umlauf bringt (Art. 242 StGB), begeht in aller Regel zugleich einen Betrug. Über die Verwendung zur Zahlung hinausgehende arglistige Machenschaften sind nicht erforderlich (E. 4.4). Voraussetzungen der Annahme einer n...
...Die beiden Diskotheken habe der Beschwerdegegner indes nach eigenen Angab...
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... Kaffeehäuser, Restaurants, Diskotheken u.a. anwendbar. Hierbei sind alle der jeweiligen L...
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... Kaffeehäuser, Restaurants, Diskotheken u.a. anwendbar. Hierbei sind alle der jeweiligen L...
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.1 vom 28. Juni 1979 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 4. April 1978 2 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 11 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 3 , in...
... Betriebe, einschliesslich Bars, Diskotheken, Kantinen und Besenbeizen; i) Messe- und Ausstellu...
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.1 vom 28. Juni 1979 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 4. April 1978 2 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 11 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 3 , in...
... Betriebe, einschliesslich Bars, Diskotheken, Kantinen und Besenbeizen; i) Messe- und Ausstellu...
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.1 vom 28. Juni 1979 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 4. April 1978 2 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 11 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 3 , in...
... Betriebe, einschliesslich Bars, Diskotheken, Kantinen und Besenbeizen; i) Messe- und Ausstellu...