Diplomatische Immunitat

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48 documents pour Diplomatische Immunitat
  • Regeste Zivilgerichtsbarkeit; diplomatische Immunität der Mitglieder der Ständigen Missionen bei den Vereinten Nationen in Genf. Die Zivilgerichte sind an eine Verfügung des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) über die Aberkennung der diplomatischen Immunität eines Staatenvertreters gebunden, es sei denn, die Verfügung sei nichtig (E. 3.3). Befugnis und Verfahren zur Aberkennung der diplomatischen Immunität eines Mitglieds einer Ständigen Mission bei den Vereinten Nationen in Genf (E. 3.4). Nichtigkeit der Verfügung des EDA über die Aberkennung der diplomatischen Immunität im vorliegenden Fall verneint mit der Folge der Zuständigkeit der schweizerischen Zivilgerichte (E. 3.5). Juridiction civile; immunité diplomatique des membres des Missions permanentes a...

  • ...a) seiner diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen, Sondermiss...

  • Regeste Diplomatische Immunität, Staatenimmunität und Gerichtsbarkeit bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen einem Missionsmitglied mit der Nationalität eines Drittstaates und dem Entsendestaat. 1. Der Grundsatz der diplomatischen Immunität verlangt keine Ermächtigung des Entsendestaates für Klagen des Missionsmitglieds (Art. 31 Ziff. 1 und 2, 32 Ziff. 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961) (E. 2). 2. Arbeitsverhältnis eines Italieners, der bei der indischen Botschaft in der Schweiz zuerst als Radiotelegraphist, später als Bürogehilfe tätig war, im vorliegenden Fall dem nichthoheitlichen Tätigkeitsbereich des Entsendestaates zugeordnet und folglich die schweizerische Gerichtsbarkeit bejaht (E. 3-5). *******************************...

  • ... in El Salvador wohnt und nicht dem diplomatischen Dienst der Schweiz angehört, geniesst er/sie dies.../sie dieselben Vorrechte und dieselbe Immunität, die diplomatischen Vertretern gemäss Wiener...

  • Regeste Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (USA); Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (SR 0.191.01); diplomatische Immunität von Staatsoberhäuptern vor Strafgerichten. Staatsoberhäupter geniessen vor ausländischen Strafgerichten umfassende Immunität. Dieses auf völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht beruhende, im Interesse des Staates liegende Vorrecht des Staatsoberhauptes wird beschränkt durch den Willen dieses Staates und durch die Amtsdauer des Staatsoberhauptes, wobei Art. 32 und 39 des Wiener Übereinkommens analog anzuwenden sind. Aufhebung der Immunität im konkreten Fall durch eine von einem leitenden Organ abgegebene entsprechende Erklärung, von der die Schweiz annehmen darf, dass sie den vertretenen Staat bindet. *************************...

  • Regeste Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; EUeR, IRSG. 1. Rechtshilfe, welche die Anwendung von Zwangsmassnahmen erfordert; völkerrechtliche Immunität. a) Verneinung der Immunität sowohl in bezug auf die Verwalter einer Körperschaft eines Drittstaates, denen in der Schweiz kein Diplomatenstatus zukommt, als auch hinsichtlich der von jenem Staat bei Schweizer Banken angelegten Gelder, welche nicht direkt für eine hoheitliche Aufgabe bestimmt sind: diese Vermögenswerte können daher Zwangsmassnahmen im Rahmen der Gewährung von Rechtshilfe an den ersuchenden Staat unterworfen werden (E. 3). b) Ob die verfolgten Personen (Art. 11 IRSG) im ersuchenden Staat diplomatische Immunität geniessen und deshalb nicht der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterliegen, ist nicht vom schweizerische...

  • Regeste Art. 31 und 32 Ziff. 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961. Der diplomatische Vertreter, der Immunität im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit geniesst, kann einen Zivilprozess einleiten und das erstrittene Urteil anschliessend mit einer Betreibung durchsetzen (E. 1). **************************************** Regeste Art. 31 et 32 ch. 3 de la Convention de Vienne sur les relations diplomatiques du 18 avril 1961. L'agent diplomatique au bénéfice de l'immunité de juridiction civile peut engager un procès civil, puis des poursuites (consid. 1). **************************************** Regesto Art. 31 e 32 n. 3 della Convenzione di Vienna sulle relazioni diplomatiche, del 18 aprile 1961. L'agente diplomatico che gode dell'immunità dalla giurisdi...

  • ...April 1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD; SR 0.191.01) und des Abkommens ...Juli 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen (SR 0.192....

  • Regeste Zivilgerichtsbarkeit. Immunität der internationalen Bediensteten von der Gerichtsbarkeit (Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen). Die Zivilgerichtsbarkeit über eine Person bildet eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (E. 4.2). Die Bestimmung des für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen massgeblichen Zeitpunkts ist eine Frage des Bundesrechts, wenn sich die zu beachtende Prozessvoraussetzung selbst aus Bundesrecht ergibt. Um eine einheitliche Anwendung von Art. 31 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen zu gewährleisten, ist der massgebliche Zeitpunkt, in welchem die Zivilgerichtsbarkeit über eine Person gegeben sein muss, das Datum, an welchem das Sachurteil gefällt wird (E. 4.3-...

  • ... Mitglieder des lokalen Personals diplomatischer Missionen, ständiger Missionen oder anderer Vertr...

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