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Regeste
Einhaltung der Höchstausleihsätze bei Dokumenten-Akkreditiven "back to back" (Art. 4bis, 23 bis BankG; Art. 21 BankV.). 1. Verfahrensrechtliche Grundsätze bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden im Bereiche der Bankenaufsicht (E. 2). 2. Risikoverteilungsgrundsätze des schweizerischen Bankenrechtes (E. 3). 3. Unwiderrufliche Dokumenten-Akkreditive "back to back" erlauben es der Bankenkommission faktisch nicht, eine nachträgliche Herabsetzung des betreffenden Geschäftsvolumens zu verlangen, wenn die Akkreditiv-Verpflichtungen die in Art. 21 BankV genannten Höchstausleihsätze übersteigen; die Bankenkommission ist daher berechtigt, präventiv Vorschriften für die Überschreitung der Höchstausleihsätze aufgrund solcher Akkreditiv-Geschäfte zu erlassen (E. 4), auch wenn die in Art. 21 BankV...
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Regeste
Bankenaufsicht; Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG). Die Mitwirkung einer Bank bei fiktiven Geschäften zur Abwendung einer drohenden Beschlagnahme oder eines drohenden Arrests lässt sich mit dem Gebot einwandfreier Geschäftstätigkeit nicht vereinbaren.
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Regeste
Surveillance des banques; garantie d'une activité irréprochable (art. 3 al. 2 lettre c LB). La participation d'une banque à des opérations fictives destinées à détourner la menace d'une saisie ou d'un séquestre est incompatible avec l'exigence d'une activité irréprochable.
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Regesto
Vigilanza sulle banche; garanzia di un'attività irreprensibile (art. 3 cpv. 2 lett. c LBCR). La partecipazione di una banca a...
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... des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, welche für die Berechnung der Eigenmittelanforde...
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... Verwaltungsrat einer der Bankenaufsicht unterstehenden Gesellschaft nicht zur Anfechtung d...
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Regeste
Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 3 BV; Art. 25 f. BankG; Art. 10 VwVG und Art. 11 des Organisationsreglements FINMA 2008; Zulässigkeit der Herausgabe von Bankkundendaten der UBS an die amerikanischen Behörden durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Februar 2009. Inhalt und Stellenwert des Bankkundengeheimnisses im schweizerischen Recht (E. 2.1). Bankenrechtliche Schutzmassnahmen müssen das Bankkundengeheimnis wahren und dürfen nicht dazu dienen, die Kompetenzen der Rechtshilfe- oder Steuerbehörden bzw. die von diesen zu prüfenden, für die amtshilfeweise Aufhebung des Bankkundengeheimnisses erforderlichen Voraussetzungen zu umgehen (E. 2.2 und 2.3). Bejahung der Zulässigkeit der Herausgabe der Kundendaten gestützt auf die polizeiliche Generalklausel (E. 3 und 4). ...
...47 BankG; OLIVER ARTER, Bankenaufsichtsrecht in der Schweiz, 2008, S. 256 ff.; GÜNTER STRATENW...
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Regeste
Art. 103 lit. a und Art. 152 OG; Art. 1 Abs. 2, Art. 23ter Abs. 1, Art. 23quinquies und Art. 33 ff. BankG (in der Fassung vom 3. Oktober 2003); Art. 3a Abs. 3 lit. a und c BankV; aufsichtsrechtliche Liquidation eines überschuldeten Finanzintermediärs, der bewilligungslos Publikumsgelder entgegengenommen hat. Beschwerdelegitimation nach dem neuen Bankensanierungs- und -konkursrecht (E. 1.1). Die Organe einer von der Eidgenössischen Bankenkommission in Liquidation versetzten Gesellschaft sind befugt, den entsprechenden Entscheid für diese anzufechten (E. 1.2.1); der Allein- oder Mehrheitsaktionär ist im eigenen Namen hierzu nicht berechtigt, da und soweit er über die Gesellschaft an das Bundesgericht gelangen kann (E. 1.2.2). Zusammenfassung der Aufsichtsbefugnisse der Eidgenössi...
... HÜPKES, Neue Aufgaben für die Bankenaufsicht - die Bankenkommission als Konkursbehörde, Teil 1...
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...Bankenaufsicht, in der Internationalen Organisation für Effekten...
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...883; betreffend Bankenaufsicht, s. BGE 115 Ib 55 E. 6a S. 63). In diesem Sinne bi...
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... 2006 des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Bezugsquelle: Bank for International Settlements,...
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Regeste
Art. 2 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 lit. c und Art. 20 GwG; Liquidation eines gesetzwidrig tätigen Finanzintermediärs. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen in Anwendung des Geldwäschereigesetzes ergangene Verfügungen (E. 1). Frage offen gelassen, ob und wieweit ein Gesuch um Zulassung als direkt unterstellter Finanzintermediär im Verfahren vor der Kontrollstelle für die Geldwäscherei nachträglich noch verbessert werden kann (E. 3.2). Anforderungen an den guten Ruf und an die Gewähr für die Erfüllung der sich aus dem Geldwäschereigesetz ergebenden Pflichten im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c GwG (E. 3.3). Gesetz- und Verhältnismässigkeit der Liquidation eines Finanzintermediärs, dessen Zulassungsgesuch mangels Gewähr für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten durch s...
..., Rechtsfragen der schweizerischen Bankenaufsicht, Basel 1990; RHINOW/SCHMID/BIAGGINI, Öffentliches...