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Regeste
Art. 4 und 16 FZA; Art. 2 und 12 Anhang I FZA; Art. 6 VEP; Art. 13 ANAV; Begriff der "automatischen" Verlängerung einer EG/EFTA-Bewilligung. Das Freizügigkeitsabkommen schliesst ergänzende nationale Verfahrensregeln bei der Verlängerung von EG/EFTA-Aufenthaltsbewilligungen bzw. -papieren nicht aus. Zwar hat die Bewilligung keine rechtsbegründende, sondern bloss deklaratorische Bedeutung; dies entbindet die aus dem FZA Berechtigten indessen nicht davon, sich bei den Behörden zu melden und das erforderliche Ausweispapier zu beschaffen bzw. die hierfür nötigen Angaben zu liefern. Die Vorgabe, zwei Wochen vor Ablauf den EG-Ausländerausweis mit der Verfallsanzeige bei der zuständigen Behörde einzureichen, wenn ein weiterer Aufenthalt oder eine weitere Erwerbstätigkeit in der Schweiz ...
.../GÖBEL-ZIMMERMANN, Ausländer- und Asylrecht, München 2008, N. 1428 ff.; DIETRICH, a.a.O., S. ...(1953) und Z.________ (1991), alle von Deutschland, zur Erfüllung ihres Rechts auf (automatische) Ve...
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... von Entscheiden im Ausländerund Asylrecht (N 14.3.96, Baumberger). 1996 P 96.3377 Prüfung d... Wirkung hat demgegenüber in Deutschland die Beschwerde an die obersten Gerichte in Zivil-,...
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...Deutschland* 3. April 2007 1. Januar 2009 Frankreich* 18. ...h) auf Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung; . i) auf Massnahmen, die allein ...
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Regeste
Art. 116 lit. c und Art. 159 OG; Art. 1 Abs. 1 lit. a und b, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 10, Art. 20 Abs. 1 VG; Art. 60 Abs. 2 OR; Art. 75bis StGB; Staatshaftungsanspruch eines während des Zweiten Weltkriegs zurückgewiesenen und den deutschen Behörden übergebenen jüdischen Flüchtlings. Haftungsansprüche gegen Mitglieder des Bundesrats und des Parlaments sind im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage zu beurteilen, auch wenn die angeblich widerrechtliche Handlung von Grenzwächtern begangen wurde; eine Aufspaltung des Rechtsmittelwegs rechtfertigt sich nicht (E. 1). Haftungsansprüche gegen die Eidgenossenschaft aus Handlungen der Grenzorgane während des Zweiten Weltkriegs sind nach Art. 20 Abs. 1 VG absolut verwirkt, soweit die Berücksichtigung der entsprechenden Frist...
...zur entsprechenden Diskussion in Deutschland: LUTZ FRAUENDORF, Die Entschädigung von NS-Zwangs...Das Asylrecht bildete in der umstrittenen Periode in erster Lini...
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... erwächst aus seinem asylrechtlichen Status somit kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbew... im Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, Berlin 1991, S. 100 ff.; Kälin/C...
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...-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den sch...
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Regeste
Art. 8 EMRK; Art. 26 u. Art. 8a aAsylG; Art. 44 Abs. 2, Art. 51 Abs. 5 u. Art. 54 AsylG; Art. 39 AsylV 1; Art. 14a ff. ANAG; Anspruch eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzugs? Der vorläufig aufgenommene Flüchtling verfügt gestützt auf das nationale Recht über kein gesichertes Anwesenheitsrecht, das ihm einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschaffen würde (E. 1). Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus Art. 8 EMRK, nachdem die Frage des Familiennachzugs heute nicht mehr von der Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung abhängt, sondern vom Gesetzgeber in Art. 51 Abs. 5 des Asylgesetzes bzw. Art. 39 der Asylverordnung 1 asylrechtlich geregelt wurde. Mit Blick auf Art. 8 EMRK is...
... im Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, Berlin 1991, S. 100 ff.; KÄLIN/C...
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... sinkenden Zahl der unter dem Asylrecht in unserem Land anwesenden Personen werden auch di... verschiedener Abkommen mit Deutschland und Frankreich über Bereinigungen und Änderungen...
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...G-8 Gruppe der Acht (USA; Deutschland, Japan, Grossbritannien, . Kanada, Frankreich und... Das Asylrecht steht beständig unter Druck, und die posit...
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Regeste
Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung, weil der Ausländer seinen Aufenthalt "tatsächlich" aufgegeben hat (Art. 9 Abs. 1 lit. c ANAG). - Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. - Wer als Ausländer bei seinem bisherigen Arbeitgeber austritt und innert weniger Monate keine neue Stelle in der Schweiz annimmt, begibt sich in der Regel nicht nur vorübergehend ins Ausland. Erstattet er den Fremdenpolizeibehörden keine entsprechende Meldung, muss er damit rechnen, dass jedenfalls vor Ablauf von 7 1/2 Monaten angenommen wird, seine Abwesenheit sei nicht bloss vorübergehender Natur.
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Regeste
Fin de l'autorisation de séjour, parce que le séjour de l'étranger est "en fait" terminé (art. 9 al. 1 litt. c LSEE). - Recevabilité du recours de droi...
... Schwert angeblich auf Urlaub nach Deutschland. Dort wurde er von einem Architekten in Bühl-Bade...1 OG), gegen Verfügungen über das Asylrecht (daselbst Ziff. 2), gegen die Erteilung oder Verwe...