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Regeste
Art. 48 lit. a VwVG, Art. 103 lit. a OG, Art. 52 KVG; Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Beschwerdeberechtigung der Apotheker, Festsetzung der Medikamentenpreise, Spezialitätenliste. Sind die Apotheker durch die Festsetzung der Medikamentenpreise in direkter und konkreter Weise in ihren eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten betroffen- Frage offengelassen (E. 8.3). In casu sind der Apothekerverband M. und der Apothekerverein des Kantons Y. nicht berechtigt, Beschwerde gegen die Festsetzung der Medikamentenpreise zu führen, da die Beschwerde nicht darlegt, inwiefern die Mehrheit oder eine Grosszahl der Mitglieder vom angefochtenen Entscheid betroffen seien (E. 9.1-9.6). Aus denselben Gründen ist auch die beschwerdeführende Apothekerin nicht beschwerdeberechtigt (E. 9.7).
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...gegen. 1. Aargauischer Apothekerverband, c/o A.________,. 2. B.________,. 3. C.________, a...
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... Association (Schweizerischer Apothekerverband pharmaSuisse) and reported by daily newspaper 20 M...
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...1. Parteien. Apothekerverband des Kantons Freiburg,. 2. A.________, Apotheke X._...
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...pharmaSuisse . Schweizerischer Apothekerverband . SSO . Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft . S...
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... haben auch der Apothekerverband des Kantons Zürich und weitere Beteiligte Beschwe...
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...Parteien. 1. Apothekerverband des Kantons Freiburg, c/o Dr. Christian Repond,. 2...
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...rztegesellschaft, Schweizerische Apothekerverband, Gesellschaft Schweizerischer Amts- und Spitalapot...
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... haben auch der Apothekerverband des Kantons Zürich und weitere Beteiligte Beschwe...
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Regeste
Art. 8 Abs. 1 BV; Prinzip der Gewaltentrennung; Art. 88 OG; Art. 37 Abs. 3 KVG; § 17 des zürcherischen Gesetzes über das Gesundheitswesen; § 51 der zürcherischen Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln; Arzneimittelabgabe durch Ärzte (Selbstdispensation); Legitimation der Apotheker zur staatsrechtlichen Beschwerde (abstrakte Normenkontrolle). Der Bestimmung in § 17 des zürcherischen Gesundheitsgesetzes, wonach die Selbstdispensation in den Städten Zürich und Winterthur generell verboten und im übrigen Kantonsgebiet (mit Bewilligung) gestattet ist, kommt in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 KVG die Funktion einer legitimationsbegründenden Schutznorm zugunsten der in diesen Städten gelegenen Apotheken zu (E. 2). Trotz unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit nicht unbedenkli...
...Apothekerverband des Kantons Zürich sowie A., B. und C. gegen Regi...