aide aux victimes d infractions
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Regeste
Art. 11 Abs. 3 aOHG; Art. 2 FZA; Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA; Opferhilfe; anspruchsberechtigte Personen; soziale Vergünstigungen. Die Opferhilfe bei Straftaten im Ausland setzt nach altem Opferhilfegesetz das Schweizer Bürgerrecht voraus (E. 3.1).
Gleichstellung der Angehörigen der Vertragsstaaten des Freizügigkeitsabkommens mit Schweizer Staatsangehörigen (E. 3.2).
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Regeste
Art. 11 al. 3 aLAVI; art. 2 ALCP; art. 9 al. 2 annexe I ALCP; aide aux victimes d'infractions; ayants droit; avantages sociaux. La nationalité suisse est une condition à l'octroi de l'aide aux victimes en cas d'infractions commises à l'étranger selon l'ancienne loi sur l'aide aux victimes d'infractions (consid. 3.1).
Egalité entre les ressortissants des Etats parties...
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Regeste
Art. 124 BV, Art. 12 ff. OHG, Art. 2 ff. OHV, Art. 3a ff. ELG; Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz, Anrechnung von Drittleistungen, Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Opfers, Schadenszins. Entgegen dem Wortlaut des Opferhilfegesetzes sind Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat, auch dann von der Entschädigung abzuziehen, wenn sie bereits bei der Berechnung seiner anrechenbaren Einnahmen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berücksichtigt worden sind (E. 2). Bei einem minderjährigen Opfer, das bei der Mutter lebt, sind für die Frage, wieweit es Anspruch auf eine opferhilferechtliche Entschädigung hat, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter mit zu berücksichtigen (E. 3). Di...
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